Die folgenden Ausführungen sollen keine systematischen Vorentscheidungen zum Thema ‚Geltung‘ treffen. Sie dienen einer ersten Skizzierung der Problematik und ihrer systematischen philosophischen Bedeutung. Versucht sei zunächst eine kurze philosophiehistorische Situierung der Geltungsthematik. Dabei soll es weniger um konkrete Autoren, als um relevante Strömungen und Tendenzen gehen.
Die oben gewählte Formulierung, dem Thema ‚Geltung‘ solle vielleicht ‚wieder‘ oder ‚endlich‘ die gebührende Aufmerksamkeit zukommen, hat ihren Grund darin, dass der unter diesem Wort zusammengefasste Themen- und Problemkomplex tatsächlich schon einmal eine weit größere Aufmerksamkeit genossen hatte, als man es in unserer jüngeren Vergangenheit und Gegenwart feststellen kann, und dass selbst die Erinnerung an diese intensiveren Phasen der Diskussion um ‚Geltung‘ heute verblasst ist. (In philosophischen Wörterbüchern nach 1945 wird der Begriff der ‚Geltung‘, wenn er nicht ganz fehlt, meist unter dem schon einmal erreichten Reflexionsniveau abgehandelt.) Im Gegensatz zu anderen philosophischen Grundbegriffen wie Wahrheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Wirklichkeit, Wissen hat ‚Geltung‘ als ausdrücklicher philosophischer Terminus noch eine recht junge Geschichte. Wenn die bisherige historische Forschung recht hat, dann kann man hier sogar einen genauen Ort und einen genauen Zeitpunkt anführen, an denen die ‚Karriere‘ des Geltungsbegriffes und der mit ihm verbundenen Thematik ihre historischer Wirkmächtigkeit begann: mit Hermann Lotzes Logik. Drei Bücher vom Denken, vom Untersuchen und vom Erkennen, Leipzig 1874. In der Rezeption dieses Werkes und dem Gebrauch, den Lotze hier von den Wörtern ‚Geltung/gelten‘ machte, gelangten diese in den Rang expliziter philosophischer Termini, rückte die Geltungsthematik in den Fokus der ausdrücklichen philosophischen Reflexion. Und es ist bei näherer systematischer Betrachtung nicht verwunderlich, dass derselbe Lotze neben dem Geltungsbegriff auch den Begriff des ‚Wertes‘, sogar in historisch noch wirkmächtigerer Weise, zum Rang eines ausdrücklichen philosophischen Terminus verholfen hat (in den lateinisch geprägten Sprachen ist das enge Verhältnis von Geltung/Gültigkeit und Wert noch im gemeinsamen Wortstamm erkennbar, etwa im Englischen: ‚validity‘ und ‚value‘, im Französischen ‚validité‘ und ‚valeur‘; keine Entsprechung hat dort aber das deutsche Verb ‚gelten’). Abgesehen von Wirkungen bis ins Ausland (etwa über den Lotze-Schüler Josiah Royce und dessen Diskussionspartner William James und Charles Sanders Peirce auf den amerikanischen Pragmatismus, über den Lotze-Schüler Ludwig Busse auf die japanische Philosophie) beeinflusste Lotzes Thematisierung von Geltung und Wert in Deutschland so verschiedene Autoren und Strömungen wie den Lotze-Schüler Gottlob Frege (und mit ihm die spätere analytische Philosophie), den Lotze-Leser Edmund Husserl (und mit ihm die Phänomenologie in ihren vielen Verzweigungen), den Lotze-Schüler Wilhelm Windelband (und nach ihm fast den ganzen Neukantianismus).
Was nun die systematisch-philosophische Behandlung, gar Bewältigung des Themas ‚Geltung‘ betrifft, so hat Lotze das Problem zweifellos aufgeworfen, aber keineswegs gelöst. Es blieb vor allem der neukantianischen Diskussion – in ihren verschiedenen Schulrichtungen – vorbehalten, die Geltungsthematik ausdrücklich unter eben dem Terminus ‚Geltung‘ zu einem, wenn nicht dem Kernproblem der Philosophie, ja des gesamten Denkens, und über das Denken hinaus auch des Willens (beides nicht nur in den Wissenschaften, sondern auch im außerwissenschaftlichen, alltäglichen, lebensweltlichen Bereich) – und damit letztlich der gesamten Kultur gemacht zu haben. Als ‚Nebenthema‘ war Geltung kaum geeignet; es wurde (und wird auch heute) entweder zum ‚Meta-Thema‘ gemacht – oder einfach ignoriert. Und es ist für Kant-Kenner auch nicht weiter verwunderlich, dass nach dem Kant-Leser Lotze auch die im weiteren Sinne neukantianischen Strömungen den Geltungsgedanken rezipierten und seinen zentralen Stellenwert betonten. So bildet die Frage ‚objektiver‘ und ‚allgemeiner‘ im Verhältnis zu ‚subjektiver‘ und ‚individueller‘ Gültigkeit nicht nur in der Erkenntnistheorie, sondern auch in der Ethik, Ästhetik und nicht zuletzt auch in der Religionsphilosophie Kants das entscheidende zu lösende Problem. Und das, was Kant explizit unter der ‚quaestio iuris‘ abhandelte, scheint gar mit der Geltungsfrage nicht nur verwandt, sondern dem Inhalt und der Bedeutung nach identisch. Sofern Philosophie die Frage nach den letzten Gründen und Prinzipien der Wirklichkeit und ineins damit auch des Wissens der Wirklichkeit ist, stellt sich natürlich sofort als ‚Meta-Thema‘ die Frage nach der Geltung dieser Gründe.
Wenn auch nicht der Terminologie nach, so kreisten doch der ‚Sache‘ nach die auf Kant folgenden und an ihn und seine ‚kopernikanische Wende‘ anschließenden philosophisch-systematischen Reflexionen (nicht nur, aber in herausragender Form durch J.G. Fichte und Hegel) um das Thema der Geltung: in dem – schon in Descartes‘ Forderung nach einem zweifelsresistenten ‚archimedischen Punkt‘ aller Wahrheit und Gewissheit zum Ausdruck gekommenen und überlieferten – Bemühen um Maßstäbe und Prinzipien ‚objektiver Gültigkeit‘, d.h. (in klassischer Terminologie) Wahrheit. Dass diese Maßstäbe und Prinzipien selbst wiederum gültig, wahr sein müssen, mag als Zeichen für die Unhintergehbarkeit, aber eben auch die Schwierigkeit und Komplexität des Geltungsgedankens genommen werden: Wie verhalten sich Geltung und Bestimmtheit, Geltung und Erkenntnis? Kann es Bestimmtheit ohne Geltung geben? Ist Geltung selbst eine Bestimmtheit? Oder ist Geltung nicht vielmehr jeder Bestimmtheit vorausgesetzt – auch allen Versuchen, sie selbst zu bestimmen? Ist Geltung das Prinzip aller Prinzipien, das Absolute? Und wie verhält sich Geltung zu Sein, Wirklichkeit, Existenz?
Die sinnvolle Beschäftigung mit diesen Fragen setzt eine Erörterung des Geltungsgedankens selbst und der in ihm enthaltenen Strukturmomente voraus. Hier sind vor allem zwei Aspekte zu erwähnen:
- Die Universalität des Geltungsgedankens; er erstreckt sich nicht nur auf die Philosophie als ganze und alle ihre Bereiche, sondern auch auf die Einzelwissenschaften, die alltagsprachliche-lebensweltliche Erkenntnis, und über die Erkenntnis im engeren Sinne hinaus auch auf moralische, juridische, ästhetische und auch religiöse Aspekte, tendenziell also auf das ganze Kulturleben – und, sofern Kultur von Natur zwar unterschieden, aber nicht getrennt werden kann, auch auf die Natur und unser Leben in und mit ihr.
- Von gleicher Universalität scheint die unter den Bedingungen endlicher Vernunft sich ergebende Teilung in zwei zu unterscheidende und doch aufeinander zu beziehende Aspekte: der mit jedweder Behauptung einhergehende und dadurch notwendige und unvermeidliche Geltungsanspruch einerseits, und die keineswegs notwendige, sondern auch zu verfehlende Erfüllung dieses Geltungsanspruches andererseits.
Das Besondere der genuin philosophischen Beschäftigung mit dem Geltungsgedanken besteht eben darin, nicht bloß – wie es die lebensweltlichen und einzelwissenschaftlichen Behauptungen weitgehend tun – unthematisch und unreflektiert Geltung in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich in direkter Intention Gegenständen zuwenden, sondern in ausdrücklicher und reflexiver Intention den Geltungsgedanken selbst und seine Struktur zu thematisieren. Dass diese philosophische Geltungsreflexion nicht nur alle anderen, sondern selbst wiederum ihre eigenen Geltungsbedingungen thematisieren und ergründen muss, macht die Schwierigkeit, aber auch die besondere Spannung und Herausforderung des Geltungsgedankens deutlich. Wie jedem unthematischen Geltungsbezug, so stellt sich auch der ausdrücklichen, philosophischen Geltungsreflexion die Aufgabe der Bewältigung der Differenz von Geltungsanspruch und Geltungserfüllung.
Zum Schluss seien drei Fragen aufgezählt, in denen diese Spannung vielleicht deutlich werden kann.
- Die Geltungsreflexion ist nicht primär auf Gegenstände, sondern reflexiv auf die Möglichkeit gültigen Wissens von Gegenständen gerichtet. Von da ergibt sich die Frage: Ist Geltung vielleicht doch nur ein fades ‚Formalprinzip‘ und statt seiner doch ‚das Sein‘ der eigentliche Gegenstand der Philosophie? Wie verhalten sich Geltungsform und Geltungsinhalt (Gültiges) zueinander? Scheitert die Geltungsreflexion an einem Formalismus? Worin besteht der formale Charakter einer Geltungsreflexion, die doch zugleich ‚seinsbegründend‘, gar ‚sollensbegründend‘ sein soll?
- Wenn der Geltungsgedanke nicht nur theoretische, sondern (wie schon bei Kant) auch atheoretische Relevanz hat (sittlich-praktische, ästhetische, religiöse – und weitere?), wie ist dann die Einheit des Geltungsgedankens bei gleichzeitiger Binnen-Gliederung der verschiedenen Geltungshinsichten zu denken? Man kann dies auch als das Problem der Geltungsgliederung bezeichnen. Gibt es vielleicht eine Geltungshierarchie? Und wie verhalten sich Geltung und Wert, Geltungshierarchie und Werthierarchie zueinander? Wie sind bei einem System der Geltung Anfang und Abschluss zu denken? Erfüllt die Geltungsreflexion den Anspruch einer Letztbegründung? Und wie verhält sich ein mit absoluter Geltung verbundener Anspruch zur Endlichkeit, Geschichtlichkeit und Situiertheit des Menschen und seiner Welt?
- Von historischem, vor allem philosophiegeschichtlichen Interesse wäre die Frage, ob sich ältere philosophische Texte/Strömungen/Systeme rückwirkend durch eine probeweise Imputierung des Geltungsbegriffs vielleicht besser verstehen oder gar neu interpretieren lassen – wie das schon Lotze selbst in seiner Logik (Abschnitt Nr. 317) forderte und historisch wirksam für Platon angedeutet hat. Für die vorkantische Philosophie ist das kaum versucht worden. Für Kant selbst ist mit der quaestio iuris das Geltungsproblem so zentral für seine gesamte Philosophie, dass man diese als Ganze nachträglich unter den Begriff der transzendentalen Geltungsreflexion subsumieren könnte. Von da aus ergibt sich natürlich die Frage nach weiteren historischen Stationen der systematischen Durchdringung des Geltungsproblems, allen voran durch J.G. Fichte und Hegel, aber auch bei weiteren Autoren (zeitbedingt nur ganz selten auch Autorinnen), die über Lotze auch den Neukantianismus bzw. Neufichteanismus und die Phänomenologie beeinflussten. Den mit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts beginnenden, mehr durch politische Ursachen und Diskriminierung als durch philosophische Gründe zu erklärenden Bruch mit diesen Strömungen versuchten nur wenige, bislang kaum rezipierte Philosophen der Nachkriegszeit zu kitten. Die durch sie erarbeiteten und bis in die Gegenwart nachwirkenden systematischen Beiträge zur Geltungsreflexion aufzuarbeiten und in einen historischen und systematischen Zusammenhang zu bringen, wäre ein dringendes Desiderat der Forschung. Nicht zuletzt wäre zu fragen, in welchen Formen es auch in anderen Kulturen und ihren Traditionen Geltungsreflexion gegeben hat und wie diese sich im Verhältnis zur Geltungsreflexion im Gefolge des deutschen Idealismus ausnehmen.
Autor: Michael Gerten
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
michaelgerten (8. Juli 2024). Über Geltung. APIG. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://apig.hypotheses.org/1661